Allgemeine Geschäftbedingungen

  1. Allgemeines

    Für alle Angebote und Aufträge sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Sie gelten auch, wenn vom Lieferer keine schriftliche Auftragsbestätigung erstellt wird. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen des Käufers, werden vom Lieferer auch dann nicht anerkannt, wenn der Lieferer ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Aufträge werden erst durch eine schriftliche Bestätigung für den Lieferer verbindlich. Abweichende Vereinbarungen sowie Nebenabreden bedürfen ebenfalls der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
  2. Angebote

    Die Angebote des Lieferers erfolgen stets freibleibend. Branchenübliche Abweichungen in der Ausführung der Ware, seien sie technischer Art oder rohstoffbedingt, muss der Lieferer sich vorbehalten und berechtigen nicht zu Mängelrügen. Für die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Katalogen, Abbildungen, Preislisten etc. behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  3. Preise

    Die Preise gelten ab Werk, ohne Verpackung und ohne Mehrwertsteuer. Für Sonderausführungen in Form und Oberfläche werden Preiszuschläge berechnet.
  4. Lieferzeit

    Die Lieferung erfolgt schnellstmöglich. Lieferzeiten werden mittels Angabe der Auslieferungswoche vereinbart. Die Bestimmung des Auslieferungstages in der vereinbarten Woche bleibt vorbehalten. Die Lieferfrist verlängert sich wenigstens um die Dauer der Störung, wie sie im Rahmen von Arbeitskämpfen, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens vom Lieferer liegen und auf die Fertigstellung oder Ablieferung der Liefergegenstände von Einfluss sind. Wird durch die oben genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der Lieferer von der Lieferverpflichtung frei. Ein Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder Verzug ist ausgeschlossen.
  5. Umfang der Lieferung

    Für den Umfang der Lieferung ist das vom Käufer unterschriebene Auftragsformular bzw. die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend.
  6. Mängelrüge

    Der Käufer hat die Ware sofort nach Eingang der Lieferung auf Mängel zu untersuchen. Mängelrügen sind innerhalb von 10 Tagen nach Lieferungseingang schriftlich mitzuteilen. Der Lieferer behält sich vor, nachzubessern oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Falls die Nachbesserung oder Nachlieferung fehlschlägt, hat der Käufer Anspruch auf angemessene Herabsetzung des Kaufpreises oder dessen Erlass (Wandlung). Mängel, die nur einen Teil der Lieferung betreffen, berechtigen den Käufer nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung oder zum Einbehalt des Kaufpreises auch für den unbeanstandeten Teil der Lieferung. Gibt der Käufer dem Lieferer keine Gelegenheit, sich von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche. Ansprüche des Käufers auf Erstattung der Kosten für Bearbeitung, Nacharbeiten, Arbeitslöhne, Frachten, Verzugsstrafen, sowie der Ersatz unmittelbarer und mittelbarer Folgeschäden sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
  7. Zahlungsbedingungen

    Die Rechnungen sind zahlbar ab Rechnungsdatum innerhalb
    von 8 Tagen mit 3 % Skonto innerhalb
    von 14 Tagen mit 2 % Skonto innerhalb
    von 30 Tagen rein netto ohne Abzug
    Der Skontoabzug ist nur zulässig, wenn gleichzeitig alle vorangegangenen Rechnungen beglichen sind. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest, sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung der Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen etc. gehen vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an zu Lasten des Bestellers und sind sofort zahlbar. Die Laufzeit der Wechsel darf 90 Tage nicht überschreiten. Bei Zahlungsverzug werden entstehende Kosten sowie Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Basiszins der EZB berechnet. Bei Nichteinhalt der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die dem Lieferer nach der Lieferung bekannt werden und die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, werden sämtliche Forderungen, ohne Rücksicht auf die Laufzeit hereingenommener Wechsel, sofort fällig, ebenfalls bei Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens.
  8. Eigentumsvorbehalt

    Das Eigentum an den gelieferten Gegenständen geht erst nach Eingang aller Zahlungen einschließlich der Nebenkosten auf den Besteller über. Bis dahin hat der Besteller die Liefergegenstände gegen Diebstahl, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu Gunsten des Lieferers zu versichern. Der Käufer ist berechtigt, die Gegenstände weiter zu veräußern. In diesem Fall gilt die aus dem Verkauf entstandene Forderung als stillschweigend an den Lieferanten abgetreten. Bei Zahlungsverzug und Gefahr des Forderungsausfalls ist der Lieferer berechtigt, die stillschweigende Forderungsabtretung gegenüber dem Schuldner des Käufers offen zulegen und Zahlung direkt zu verlangen. Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen der Vorbehaltsware sind, solange sie im Eigentum oder Miteigentum des Lieferers stehen, unzulässig. Beeinträchtigungen der Rechte des Lieferers durch Dritte muß der Käufer unverzüglich schriftlich mitteilen. Bei Pfändung hat der Käufer unverzüglich Abschrift des Pfändungsprotokolls und eine eidesstattliche Versicherung zu übersenden, die den Fortbestand des Eigentumsvorbehalts des Lieferers an der gepfändeten Sache bestätigen. Interventionskosten trägt der Käufer.
  9. Rücktrittsrecht

    Der Lieferer kann schriftlich vom Vertrag zurücktreten, wenn a) der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere die Anzeigepflichten verletzt b) der Käufer sich im Zahlungsverzug befindet, c) der Käufer seine Zahlungen einstellt, das Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt oder eröffnet hat.
  10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

    Erfüllungsort ist der Ort des Firmensitzes des Lieferers. Gerichtsstand bei Streitigkeiten mit Käufern, die Vollkaufmann oder juristische Personen sind, ist das für den Lieferer zuständige Gericht. Der Lieferer behält sich jedoch das Recht vor, am Firmen- oder Wohnsitz des Käufers zu klagen.
  11. Unwirksamkeit von Klauseln

    Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so sollen an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen. Die Wirkung der übrigen Bestimmungen wird hiervon nicht berührt.